Oft gestellte Fragen (FAQ)

Version 16. November 2022

 

Bin ich verpflichtet am EPD teilzunehmen?

Das Factsheet des Bundes «Wer muss das EPD anbieten?» gibt Aufschluss auf die Frage, welche ambulanten und stationären Gesundheitseinrichtungen am EPD teilnehmen müssen.

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Ich führe bereits eine elektronische Krankengeschichte. Was ist der Unterschied zum elektronischen Patientendossier?

Das elektronische Patientendossier wird im Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) definiert als «virtuelles Dossier, über das dezentral abgelegte behandlungsrelevante Daten aus der Krankengeschichte einer Patientin oder eines Patienten oder ihre oder seine selber erfassten Daten in einem Abrufverfahren in einem konkreten Behandlungsfall zugänglich gemacht werden können»[1].

Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften[2] betreiben zu diesem Zweck sekundäre Ablagesysteme, welche unter anderem eine Kopie der relevanten Daten einer elektronischen Krankengeschichte enthalten. Erst beim Zeitpunkt des Zugriffs auf das EPD werden die Dokumente aus den sekundären Ablagesystemen abgerufen und zu einem Dossier zusammengefasst.

Alle gesetzlichen und vertraglichen Pflichten (kantonale Gesundheitsgesetze sowie die FMH-Standesordnung, Behandlungsauftrag), die mit dem Führen einer Krankengeschichte verbunden sind, werden nicht durch das Vorhandensein eines EPD tangiert[3]. Auch wenn eine Patientin ein EPD führt, kann die Ärztin nicht auf die Dokumentation in der Krankengeschichte, sei diese auf Papier oder elektronisch, verzichten.

Weitere Informationen stellt die Kompetenz- und Koordinationsstelle von Bund und Kantonen eHealth Suisse unter www.patientendossier.ch bereit.

 

Was ist der Unterschied zwischen einer Stammgemeinschaft und einer Gemeinschaft?

Bei Stammgemeinschaften oder Gemeinschaften handelt es sich um einen Zusammenschluss von Gesundheitsfachpersonen und deren Einrichtungen, die eine privatrechtliche Organisation bilden. Sie betreiben die nach EPDG erforderliche Infrastruktur für die Speicherung und für den Abruf des EPD von Patientinnen und Patienten durch Gesundheitsfachpersonen. Ärztinnen und Ärzte, die am EPD teilnehmen möchten oder dazu verpflichtet sind, müssen sich dieser Organisation anschliessen.

Patientinnen und Patienten können ausschliesslich in einer Stammgemeinschaft ein EPD eröffnen. Stammgemeinschaften sind gesetzlich verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen für die Einwilligung, Eröffnung und Aufhebung eines EPD und sind verantwortlich für Kontaktstellen und das Zugangsportal für Patientinnen und Patienten.

Gemeinschaften bieten dies nicht an und ermöglichen lediglich den Zugriff auf das EPD für Gesundheitsfachpersonen, indem sie ein Zugangsportal für Gesundheitsfachpersonen oder Schnittstellen für den Zugriff auf das EPD durch das Primärsystem (elektronische Krankengeschichte) zur Verfügung stellen.

Ärztinnen und Ärzte, die sich einer Gemeinschaft anschliessen, erfüllen demnach die allfällige gesetzliche Pflicht zur Teilnahme am EPD, müssen jedoch nicht umfängliche Aufgaben übernehmen, die mit der Eröffnung eines EPD anfallen.

 

Was bedeutet AD Swiss EPD Gemeinschaft und wer steht dahinter?

Die AD Swiss EPD Gemeinschaft ist ein nicht gewinnorientierter Verein mit dem Zweck des Aufbaus und des Betriebs einer Gemeinschaft gemäss EPDG. Als Gemeinschaft ermöglicht sie Gesundheitsfachpersonen und deren Einrichtungen den Zugang zum elektronischen Patientendossier gemäss Gesetz. Die Zeichen AD (englisch ausgesprochen) stehen für «Affinity Domain». Dies ist ein Begriff aus dem zugrundeliegenden internationalen Standard, der im EPD verwendet wird. Hierunter wird ein Netzwerk von Gesundheitsfachpersonen bzw. deren Gesundheitseinrichtungen verstanden, die medizinische Informationen auf Grundlage einer gemeinsamen Infrastruktur austauschen.

Der Vorstand der AD Swiss EPD Gemeinschaft setzt sich aus Vertretern der Organisationen Ärztekasse, FMH und Health Info Net AG zusammen. Der Verein überträgt den Betrieb zur Gewährleistung der technologischen Entwicklung und der Infrastruktur an die Betriebsgesellschaft AD Swiss Net AG. Aktionäre der AD Swiss Net AG sind Ärztekasse, FMH und Health Info Net AG. Durch die Beteiligung der FMH sowohl am Trägerverein als auch an der Betriebsgesellschaft ist sichergestellt, dass die Vertretung der Interessen der Ärzteschaft ein Kernanliegen von Gemeinschaft und Betriebsgesellschaft darstellen. Neben der Möglichkeit zur Teilnahme am EPD für Ärztinnen und Ärzte betreibt die AD Swiss Net AG weitere Dienste für eine direkte Kommunikation wie eine e-Überweisung, e-Berichtsaustausch oder e-Rezept an. Weitere Informationen sind auf der Webseite der AD Swiss EPD Gemeinschaft (https://www.ad-swiss.ch) verfügbar.

 

 

[1] Art. 2 Bst. a. SR 816.1
[2] Botschaft EPDG, BBl 2013 5321, S. 5337: Als Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft wird eine organisatorische Einheit von Gesundheitsfachpersonen und deren Einrichtungen bezeichnet, die an der Patientenbehandlung beteiligt sind und patientenbezogene Informationen erstellen und oder abrufen.
[3] Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften / Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (2020) Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag. Ein Leitfaden für die Praxis. Seite 59ff.
[4] Botschaft EPDG, BBl 2013 5321, S. 5349
[5] SR 832.10
[6] https://www.e-health-suisse.ch/gemeinschaften-umsetzung/epd-gemeinschaften/gemeinschaften-im-aufbau.html