EPD-Pflicht einfach erfüllen

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Teile der Ärzteschaft müssen seit Anfang Jahr am elektronischen Patientendossier (EPD) teilnehmen. Die ärzteeigene AD Swiss EPD Gemeinschaft bietet Leistungserbringern einen unkomplizierten Zugang zum EPD mit ihrer bestehenden HIN Identität. Damit erfüllen sie die EPD-Pflicht einfach und ohne grosse Investitionen.

 

Dieser Beitrag ist zuerst in der Zürcher ÄrzteZeitung, Ausgabe März 2022, erschienen.

 

Seit dem 1. Januar 2022 sind niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) beantragen und/oder neu über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen möchten, zur Teilnahme am EPD verpflichtet. 2021 hat das eidgenössische Parlament zudem den Bundesrat beauftragt, die Grundlage für eine grundsätzliche Verpflichtung aller Leistungserbringer zur EPD-Teilnahme zu schaffen.[1]

Ob man bereits verpflichtet ist oder es demnächst sein wird: Es lohnt sich für Leistungserbringer, sich mit der Frage zu befassen, wie man die EPD-Pflicht in der eigenen Praxis mit möglichst geringer administrativer und finanzieller Belastung erfüllen kann. Auch eine frühzeitige, proaktive Umsetzung hat Vorteile, man hat mehr zeitlichen Spielraum sich auf die Digitalisierung der Prozesse vorzubereiten und man kann aktiv mitgestalten.[2]

 

Ideale Gemeinschaft für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Mit der AD Swiss hat die Ärzteschaft auf Inititative der FMH, der Ärztekasse und von HIN seit 2016 einen eigenen «EPD-Anbieter» aufgebaut.[3] Die offene AD Swiss EPD Gemeinschaft präsentiert sich in allen Kantonen der Schweiz als Ergänzung und Alternative zu lokalen Stammgemeinschaften (auch Doppelmitgliedschaften sind möglich).

AD Swiss bietet via Gesundheitsfachpersonen-Portal vollen Zugang mit der bestehenden persönlichen HIN Identität auf die Dossiers der Patienten – unabhängig davon, bei welcher Stammgemeinschaft diese ihr EPD eröffnet haben oder welcher Stammgemeinschaft beispielsweise die Spitäler und andere Leistungserbringer in der Region angehören. Künftig wird der EPD-Service der AD Swiss auch via Primärsysteme (PIS) genutzt werden können. Die entsprechenden Schnittstellen zu zehn PIS, die zusammen über 80 Prozent der niedergelassenen Ärzteschaft abdecken, sind vorhanden und haben sich bereits im ärztlichen Alltag bewährt, beispielsweise die Services eZuweisung und Covid-Impfen.

 

AD Swiss ist bereit – jetzt Mitglied werden

Die AD Swiss EPD Gemeinschaft hat einen auf kleine Gesundheitsorganisationen zugeschnittenen Onboarding-Prozess mit praktischen Templates und Checklisten etabliert. Der Prozess konnte dank der 25-jährigen Erfahrung im Gesundheitswesen durch das Umsetzungsteam der AD Swiss und den Support von HIN praxistauglich und pragmatisch definiert werden. Leistungserbringer können den Prozess einfach selbst durchlaufen – ohne teure Berater oder Investitionen in die Infrastruktur. Die technischen und organisatorischen Anforderungen beschränken sich auf ein Minimum.

Die AD Swiss EPD Gemeinschaft befindet sich in der letzten Phase der Zertifizierung. Sie und ihre Mitglieder sind bereit. Der Zentralvorstand der FMH und FMH Services empfehlen den Mitgliedern der FMH den Anschluss an die ärzteeigene AD Swiss EPD Gemeinschaft mit folgender Begründung: «AD Swiss ist die einzige ärzteeigene Gemeinschaft und bietet einen kostengünstigen und einfachen Zugang zum EPD. Zudem hat die «AD Swiss» den Vorteil, dass die gängigsten Praxissoftwareanbieter bereits heute über eine direkte Schnittstelle mit «AD Swiss» verbunden sind. Die Stabilität dieser Schnittstelle wurde im Rahmen der Ausstellung der COVID-Zertifikate in den letzten Monaten bereits bewiesen.»[4] Einzelpersonen oder Organisationen können sich jederzeit in Form von Kollektiv- oder Einzelmitgliedschaften anschliessen.

Jetzt Mitglied werden

 

Wer muss überhaupt ein EPD anbieten?

Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) sieht den Grundsatz der doppelten Freiwilligkeit vor. Dieser Grundsatz gilt für Patientinnen und Patienten sowie für Gesundheitsfachpersonen und ihre Einrichtungen. Ausgenommen von der Freiwilligkeit sind (Stand Anfang 2022):

  • Spitäler, Rehakliniken und Psychiatrien
  • Geburtshäuser und Pflegeeinrichtungen
  • Ärztinnen und Ärzte, die ab 1. Januar 2022 neu zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen werden möchten.

Details sind dem Factsheet von eHealth Suisse zu entnehmen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Stammgemeinschaft und einer Gemeinschaft?

Patientinnen und Patienten können ausschliesslich in einer Stammgemeinschaft ein EPD eröffnen. Stammgemeinschaften sind gesetzlich verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen für die Einwilligung, Eröffnung und Aufhebung eines EPD und sind verantwortlich für Kontaktstellen und das Zugangsportal für Patientinnen und Patienten.

Gemeinschaften bieten dies nicht an und ermöglichen lediglich den Zugriff auf das EPD für Gesundheitsfachpersonen, indem sie ein Zugangsportal für Gesundheitsfachpersonen oder Schnittstellen für den Zugriff auf das EPD durch das Primärsystem (elektronische Krankengeschichte) zur Verfügung stellen.

Ärztinnen und Ärzte, die sich einer Gemeinschaft anschliessen, erfüllen demnach die allfällige gesetzliche Pflicht zur Teilnahme am EPD, müssen jedochnicht umfängliche Aufgaben übernehmen, die mit der Eröffnung eines EPD anfallen.

Welche Möglichkeiten gibt es, am EPD teilzunehmen?

Für die Teilnahme am EPD müssen sich Gesundheitsfachpersonen einer zertifizierten Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft gemäss EPDG anschliessen. Eine Übersicht wird durch die Kompetenz- und Koordinationsstelle von Bund und Kantonen eHealth Suisse publiziert und laufend aktualisiert.

 

Quellen

[1] Motion 19.3955: Ein elektronisches Patientendossier für alle am Behandlungsprozess beteiligten Gesundheitsfachpersonen, abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20193955

[2] Gilli, Yvonne / Schult, Lucas: Von den Getriebenen zur treibenden Kraft, in: Schweiz. Ärzteztg. 2020;101(43), S. 1388-1390.

[3] Stoffel, Urs: Für eine digitale Zukunft der Gemeinschaft der Ärztinnen und Ärzte, in: Schweiz. Ärzteztg. 2014;95(33), S. 1171.

[4] Die Position der FMH: Elektronisches Patientendossier (EPD), Stand: 5. Mai 2021, abrufbar unter https://www.fmh.ch/files/pdf25/position-der-fmh-zum-epd.pdf